AGB für NovaHub und heyNova

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Nutzung der Software „NovaHub“ und der Smartphone-App „heyNova“, einschließlich der Vertragsbedingungen, Testzeiträume, Zahlungsmodalitäten, Haftung, Datenschutz und Vertraulichkeit. Kunden müssen einen Account einrichten, um die Software zu testen, und können nach dem Testzeitraum kostenpflichtige Verträge abschließen. SLN behält sich das Recht vor, die Software zu ändern und die Preise anzupassen. Die Nutzung der Software unterliegt bestimmten Bedingungen, einschließlich der Einhaltung von Datenschutzbestimmungen und der Verantwortung des Kunden für die Sicherheit seiner Daten.

Geschrieben von Lars

Zuletzt aktualisiert Vor 3 Monaten

Referenzierte Dokumente

Auftragsdatenverarbeitungsvertrag ↗

Service-Level-Agreements | Fair-Use-Regeln ↗

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Software “NovaHub” und “heyNova”

§ 1 Vertragsgegenstand, Geltungsbereich

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGB”) regeln die vertraglichen Leistungen („Leistungen“), also die auf die Dauer des Vertrags begrenzte Gewährung der webbasierten Nutzung der „NovaHub“ Software sowie der Smartphone-basierten Nutzung der „heyNova“ Software („Smartphone-App“) einschließlich zusätzlicher Funktionen und Module („Zusatzfunktionen“) und Bereitstellung von Speicherplatz (zusammen „Software“) sowie Erbringung zusätzlicher Leistungen (z.B. Schulung, Datenmigration) („Zusatzleistungen“) durch Stadt.Land.Netz | SLN GmbH, Conradstraße 2, 01097 Dresden („SLN“).

(2) Diese AGB ergänzende, weitere Bedingungen können in zusätzlichen Angeboten oder ähnlichen Unterlagen enthalten sein, die von SLN zur Verfügung gestellt werden (zusammen "Vertrag"). Zusatzleistungen können spezifischen zusätzlichen Bedingungen unterliegen, die für das Vertragsverhältnis des Kunden gelten und Teil des Vertrags sind.

(3) Die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Vereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden im Auftrag gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO ist Bestandteil des Vertrags.

(4) Abweichende AGB des Kunden finden auf den Vertrag keine Anwendung, es sei denn, SLN stimmt ihrer Anwendung ausdrücklich in Textform zu.

(5) Vertragssprache ist Deutsch.

§ 2 Vertragsschluss, Testzeitraum

(1) Die Nutzung der Software erfordert die Einrichtung eines Accounts ("Account"). Mit der Einrichtung eines Accounts gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die kostenlose Nutzung der Software zu Testzwecken ab. SLN kann dieses Angebot nach eigenem Ermessen durch Zusendung einer Benachrichtigung an die angegebene E-Mail-Adresse mit den Zugangsdaten für das eingerichtete Konto annehmen.

(2) Mit der Aktivierung des Kontos gewährt SLN dem Kunden ein kostenloses Recht zur Nutzung der Software für einen Zeitraum von einem Monat zu Testzwecken ("Testzeitraum"). Der Kunde ist nur zu einem Testzeitraum berechtigt. SLN kann den Testzeitraum nach eigenem Ermessen verlängern. Nach Ablauf des Testzeitraums wird das Konto des Kunden gesperrt.

(3) Nach Ablauf des Testzeitraums gemäß Absatz 2 kann der Kunde mit SLN einen kostenpflichtigen Vertrag über die Nutzung der Software ggf. einschließlich der Zusatzfunktionen, der Smartphone-App sowie die Inanspruchnahme von Zusatzleistungen abschließen. Der Kunde kann zwischen den Softwareplänen (”Editionen”) mit oder ohne Zusatzfunktionen, der Smartphone-App sowie die Zusatzleistungen wählen. Zudem kann der Kunde die Anzahl der Nutzer und Fahrzeuge bestimmen.

(4) Kostenpflichtige Verträge kann der Kunde abschließen, indem er (a) die Software, die Zusatzfunktionen, die Smartphone-App und ggf. die Zusatzleistungen auswählt sowie die Anzahl der Nutzer und Fahrzeuge bestimmt, die erforderlichen Vertragsinformationen in seinem Account hinzufügt und dies von SLN bestätigt wird, oder (b) ein entsprechendes Angebot in Schrift- oder Textform von SLN anfordert und der Kunde dieses annimmt.

(5) Kunden können zwischen den angebotenen Editionen wechseln und Zusatzfunktionen, die Smartphone-App bzw. zusätzliche Nutzer oder Fahrzeuge bestellen („Upgrade“) oder abbestellen („Downgrade“) sowie Zusatzleistungen bestellen. SLN stellt etwaige zusätzliche Beträge unverzüglich oder wie zwischen den Parteien vereinbart in Rechnung. Upgrades werden ab dem Datum wirksam, an dem der Kunde die Anpassung vornimmt oder bestätigt. Für Downgrades und das Abbestellen von Zusatzfunktionen sowie zusätzlichen Nutzern und Fahrzeugen gelten die Kündigungsfristen gemäß § 6 entsprechend. Ein Anspruch auf eine (anteilige) Rückerstattung besteht nicht.

§ 3 Software und Leistungen, Integrationen, Fair-Use

(1) Der Funktionsumfang der Software sowie die Beschreibung der Zusatzfunktionen und Zusatzleistungen finden sich auf der Website von SLN oder werden dem Kunden auf eine andere Weise (z.B. individuelles Angebot) zur Verfügung gestellt („Leistungsbeschreibung“). Es gilt ausschließlich die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlichte bzw. bereitgestellte Leistungsbeschreibung.

(2) SLN gewährt dem Kunden während der Laufzeit des Vertrags die Nutzung der jeweils aktuellsten Version der Software ggf. mit gebuchten Zusatzfunktionen für die vereinbarte Anzahl an berechtigen Nutzern und Fahrzeuge über das Internet.

(3) SLN behält sich das Recht vor, die Software durch Zusatzfunktionen weiterzuentwickeln und diese als optionale und kostenpflichtige Erweiterung der Software dem Kunden anzubieten.

(4) Die Parteien können vereinbaren, dass SLN eine oder mehrere Weiterentwicklungen der Software im beschleunigten Verfahren (“vorgezogene Upgrades“) für ein zusätzliches Entgelt vornimmt und bereitstellt.

(5) Vorgezogene Upgrades können durch Annahme eines kostenpflichtigen Angebots von SLN durch den Kunden vereinbart werden.

(6) Vorgezogene Upgrades werden Teil der Software und können durch SLN auch an andere Kunden ausgerollt werden. Die Regelungen des § 9 über die Nutzungsrechte gelten entsprechend.

(7) Genereller Einsatzort für die Leistungserbringung sind die Geschäftsräume von SLN, außer die Leistungen erfordern zwingend eine Präsenz beim Kunden oder es wurde ein entsprechender Einsatzort vereinbart.

(8) Die Software ermöglicht den Datenaustausch mit bestimmten Systemen von Drittanbietern ("Drittsysteme") über Schnittstellen ("Integrationen"). Auf der Website von SLN findet sich eine Übersicht und Beschreibung aller verfügbaren Integrationen („API-Übersicht“), deren Preis und Verfügbarkeit für den Kunden von der gewählten Edition bzw. zusätzlich gebuchten Funktion abhängen. SLN behält sich das Recht vor, Änderungen an den Integrationen vorzunehmen, insbesondere in Fällen, in denen diese vom Drittsystemanbieter geändert oder eingestellt werden. Alle Integrationen, die nicht als solche von SLN gekennzeichnet sind ("SLN-Integrationen"), sind Integrationen, die von und unter der alleinigen Verantwortung von Dritten bereitgestellt werden ("Drittsystem-Integration"). Der Leistungsumfang und die für die Einrichtung erforderlichen Schritte ergeben sich aus der API-Übersicht und im Falle von Integrationen von Dritten vor allem aus der Beschreibung auf der Website des Drittsystem-Integration. Integrationen dürfen nur für den vorgesehenen Datenaustausch mit dem explizit benannten Drittsystem genutzt werden. Drittsystem-Integration stellen keine SLN-Dienstleistungen dar. Leistungsumfang, Preise, Laufzeit und sonstige Nutzungsbedingungen für die Bereitstellung von Drittsystem-Integration, einschließlich Support, richten sich nach den vertraglichen Regelungen zwischen der Kundin und dem Drittsystemanbieter. SLN übernimmt keine Haftung oder Gewährleistung für Drittsystem-Integration. Um eine Integration nutzen zu können, muss der Kunde berechtigt sein, das anzubindende Drittsystem zu nutzen. Im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen SLN und dem Kunden trägt der Kunde die alleinige Verantwortung für den Betrieb der Drittsystem-Integration, einschließlich dessen Verfügbarkeit.

(9) Software-Komponenten mit unbeschränktem Nutzungsumfang (z.B. Routenoptimierung) können einer angemessenen Nutzung unterliegen, die von SLN festgelegt und auf der Website von SLN kommuniziert wird ("Fair Use Regeln"). Die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fair Use Regeln sind integraler Bestandteil des Vertrags und werden von SLN angewandt, um die Verfügbarkeit der entsprechenden Funktionalität für alle Nutzer zu gewährleisten. Eine unangemessene oder übermäßige Nutzung der betreffenden Funktionalität berechtigt SLN nach vorheriger Ankündigung, die Nutzung der betreffenden Funktionalität durch den Kunden einzuschränken. Weitere Rechte von SLN bleiben hiervon unberührt.

(10) Ohne Haftung von SLN jedoch ohne Beschränkung anderer Rechte oder Rechtsmittel kann SLN den Zugang des Kunden zur Software und zu den Leistungen oder zu einem Teil der Software und der Leistungen vorübergehend aussetzen, wenn (a) SLN nach billigem Ermessen feststellt, dass (i) die Nutzung der Software durch den Kunden die Software oder einen Dritten nicht nur unerheblich stört oder ein Sicherheitsrisiko für die Software oder einen Dritten darstellt; oder (ii) der Kunde das Fair Use Prinzip, wie in Absatz 9 beschrieben verletzt; oder (b) SLN hat den Kunden benachrichtigt, dass ein vom Kunden im Rahmen des Vertrags geschuldeter Betrag dreißig (30) oder mehr Tage überfällig ist, und der Kunde hat es versäumt, innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt einer solchen Benachrichtigung die vollständige Zahlung zu leisten (zusammenfassend als "Aussetzung" bezeichnet). SLN benachrichtigt den Kunden im Voraus (soweit dies vernünftigerweise möglich ist) über jede Aussetzung und informiert ihn über die Fortsetzung der Software und der Leistungen nach einer Aussetzung.

§ 4 Bereitstellung von Speicherplatz

(1) Im Rahmen der Nutzung der Software wird SLN dem Kunden Speicherplatz für die Datenbank, das Back-up und den Datei-Upload („Speicherplatz“) auf einem von SLN verwalteten Datenserver bereitstellen. Diesen Speicherplatz kann der Kunde nutzen, um bestimmte Daten und Dateien ablegen, einsehen und bearbeiten zu können, die für die Nutzung der Software notwendig sind. Der Speicherplatz für den Datei-Upload wird in dem in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bezeichneten Umfang zur Verfügung gestellt und kann durch den Kunden gegen einen gesonderten Entgelt aufgerüstet werden. Der restliche Speicherplatz wird in einem durch SLN nach billigem Ermessen bestimmten, produktspezifisch angemessenem, Umfang zur Verfügung gestellt.

(2) SLN schuldet lediglich das Bereitstellen des Speicherplatzes und das Sichern der vom Kunden übermittelten und verarbeiteten Daten. Darüber hinaus treffen SLN keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten.

(3) Die Daten des Kunden können entweder im Rahmen der laufenden Nutzung der Software oder durch eine Übernahme aus einer Datenbank des Kunden auf dem Datenserver übernommen werden. Nach Abschluss einer separaten Vereinbarung unterstützt SLN den Kunden gegen eine gesondert zu vereinbarende Vergütung bei der Übernahme der Daten aus einer Datenbank des Kunden. Der Kunde hat SLN die für die Übernahme erforderlichen technischen Angaben mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Übernahme der Daten mitzuteilen.

(4) Der Kunde verpflichtet sich, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine Inhalte zu speichern, deren Bereitstellung, Veröffentlichung oder Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verstößt. Der Kunde verpflichtet sich des Weiteren, seine Daten und Informationen vor deren Ablage auf dem Datenserver auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu überprüfen und hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (z. B. Virenschutzprogramme) einzusetzen.

(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, den ihm zur Verfügung gestellten Speicherplatz Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen.

§ 5 Verfügbarkeit der Software, Service Level

(1) SLN stellt die Software mit einer Verfügbarkeit von 98 % im Jahresdurchschnitt am Übergabepunkt bereit. Der Übergabepunkt ist grundsätzlich der Routerausgang des Rechenzentrums von SLN*.* Die Smartphone-App wird abweichend hierzu und soweit erforderlich, zum Download in Google Playstore sowie in Apple’s AppStore zur Verfügung gestellt.

(2) Als Verfügbarkeit gilt die Möglichkeit des Kunden, sämtliche Funktionen der Software zu nutzen. Für den Nachweis der Verfügbarkeit sind die Messinstrumente von SLN im Rechenzentrum maßgeblich.

(3) Bei der Bestimmung der Verfügbarkeit bleiben ferner folgende Ausfallzeiten unberücksichtigt: a) Aussetzungen nach § 3 Abs. 10, Wartungszeiten und Zeiten der Störung unter Einhaltung der vereinbarten Lösungszeit;

b) Zeiten unwesentlicher Störungen (Service-Level mit niedriger Priorität);

c) mit dem Kunden vereinbarte oder unvorhergesehen erforderliche, von SLN nicht zu vertretende Wartungsarbeiten;

d) Zeiten, die SLN nicht zu vertreten hat, insbesondere Beeinträchtigungen, die auf Ausfällen und/oder Fehlfunktionen von technischen Anlagen und/oder Netzkomponenten außerhalb des Verantwortungsbereichs von SLN beruhen; insbesondere

  • Ausfälle, die durch eingehende IT-Angriffe verursacht wurden. Dies gilt nicht, wenn die von SLN ergriffenen Schutzmaßnahmen nicht dem Stand entsprochen haben, der zwischen den Parteien vereinbart war;

  • Ausfälle, die durch unsachgemäße Benutzung von Soft- oder Hardware seitens des Kunden entstanden sind;

  • Ausfälle, die durch Vorgaben des Software-Herstellers (zB Einspielen von Security Patches) entstanden sind.

(4) Der Umfang des Supports inklusive Reaktionszeiten auf Anfragen und Störungen und Lösungszeiten („Service Level“) ist von der gewählten Edition, der Dringlichkeit sowie dem Zeitpunkt der Anfrage bzw. Störungsmeldung abhängig und ergibt sich aus der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Beschreibung auf der Website von SLN bzw. aus den Angebotsunterlagen, die integraler Bestandteil dieser AGB sind. Der Kunde muss seine Anfrage bzw. Störungsmeldung nach billigen Ermessen in eine der von SLN vorgegebenen Dringlichkeitsstufen einordnen. SLN hat das Recht nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers eine abweichende Einordnung vorzunehmen.

(5) Die Reaktions- und Lösungsfrist beginnt jeweils mit Eingang der Meldung des Auftraggebers bei SLN. Die Reaktionszeit ist von SLN eingehalten, wenn SLN den Auftraggeber innerhalb des vereinbarten Zeitraums über seine erste Einschätzung zur Problemlösung informiert.

(6) SLN ist berechtigt, vorübergehende Umgehungsmöglichkeiten aufzuzeigen und die eigentliche Ursache später durch Anpassungen der Software zu beseitigen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

(7) Die Beseitigung von unwesentlichen Störungen (Service-Level mit niedriger Priorität) liegt im Ermessen von SLN.

(8) Der Kunde hat für ihn erkennbare Störungen unverzüglich zu melden. Verzögerungen der Störungsbehebung und der Beantwortung von Supportanfragen, die der Kunde zu vertreten hat (z.B. durch Nichtverfügbarkeit eines Ansprechpartners auf Kundenseite oder verspätete Meldung der Störung), werden nicht auf die Störungsbehebungs- bzw. Beantwortungszeit angerechnet.

(9) Es steht im pflichtgemäßen Ermessen von SLN, welches Mittel für die Beseitigung einer Störung eingesetzt wird. Sofern die Störungsbehebung nicht innerhalb der vereinbarten Behebungszeit möglich sein sollte, wird SLN den Kunden davon binnen 24 Stunden unter Angabe von Gründen sowie des Zeitraums, der für die Störungsbehebung voraussichtlich zu veranschlagen ist, in Textform verständigen. Etwaige gesetzliche Ansprüche des Kunden gegen SLN bleiben hiervon unberührt.

§ 6 Laufzeit und Beendigung

(1) Der Kunde kann für die Nutzung der Software zwischen verschiedenen Vertragslaufzeiten wählen. Für Zusatzfunktionen, zusätzliche Nutzer und Fahrzeuge sowie die Nutzung der Smartphone-App gilt die Laufzeit der Software, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben ist.

(2) Die vereinbarte Vertragslaufzeit gilt als Mindestlaufzeit. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um den gleichen Zeitraum, wie die ursprüngliche Vertragslaufzeit, wenn keine Kündigung nach Maßgabe des Absatzes 3 erfolgt.

(3) Nach Ablauf einer jährlichen Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um ein Jahr, wenn eine der Parteien den Vertrag nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor dem Verlängerungsdatum kündigt. Bei Laufzeiten unter einem Jahr beträgt die Kündigungsfrist 15 Tage vor dem Verlängerungsdatum.

(4) Das Recht beider Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt hiervon unberührt.

(5) Die Kündigung muss in Textform (inklusive E-Mail) erfolgen.

(6) Mit Vertragsende erlöschen die Nutzungsrechte des Kunden an der Software.

§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Sämtliche Leistungen durch SLN für den Kunden sind nach Zeitaufwand zu vergüten, sofern im Auftrag kein Festpreis (z.B. als einmalige Zahlung oder monatliche Vergütung) vereinbart wurde. Es gelten die im Auftrag genannten bzw. dort in Bezug genommenen Stundensätze und Festpreise.

(2) Sofern im Auftrag ein Festpreis vereinbart wurde, erbringt SLN die dort für den Festpreis vereinbarten Leistungen zu diesem Preis.

(3) Soweit nicht anders vereinbart ist, wird ein vereinbarter Festpreis mit Auftragserteilung in Rechnung gestellt und ist im Voraus zu entrichten. Bei einer Vergütung nach Zeit stellt SLN die Arbeitszeiten regelmäßig, in der Regel am Ende eines jeden Kalendermonats, in Rechnung. Bei einer Vergütung nach Zeit ist der Rechnung ein Tätigkeitsbericht beizufügen, aus dem sich Datum oder Zeitraum, Dauer und Inhalt der Tätigkeit ergibt. Die Abrechnung erfolgt in 15 Minuten Zeiteinheiten. SLN darf Rechnungen in elektronischer Form stellen.

(4) Reisen sind vorher mit dem Kunden abzustimmen. An- und Abfahrten zum Kunden gelten ebenfalls zu 50% als Arbeitszeit (ab SLNs nächstgelegenen Büro). Reisekosten sind von SLN zu belegen und vom Kunden zu erstatten. Erstattungsfähige Reisekosten sind Beförderungskosten und Übernachtungskosten gegen Vorlage der entsprechenden Belege. Alle Preise verstehen sich in Euros und sind als Netto-Betrag zu verstehen. Alle anfallenden Steuern wie beispielsweise die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer, sind vom Kunden zusätzlich zu zahlen.

(5) Einwendungen gegen die Abrechnung der von SLN erbrachten Leistungen hat der Kunde innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt. SLN wird den Kunden mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

(6) Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzüge zu zahlen.

§ 8 Änderungsvorbehalte, Preisänderung

(1) SLN hat das Recht, diese AGB jederzeit zu ändern oder Regelungen für die Nutzung neu eingeführter Zusatzfunktionen zu ändern. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB werden dem Kunden per E-Mail an die angegebene E-Mail-Adresse spätestens vier Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen bekannt gegeben. Die Zustimmung des Kunden zur Änderung der AGB gilt als erteilt, wenn der Kunde der Änderung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem auf die Ankündigung der Änderung folgenden Tag, in Textform (inklusive E-Mail) widerspricht. Die Ankündigung muss auf die Änderung, die Widerspruchsmöglichkeit, die Widerspruchsfrist, das Textformerfordernis und das Ergebnis des Widerspruchs hinweisen.

(2) SLN behält sich das Recht vor, die Software zu ändern, um abweichende Funktionalitäten anzubieten, es sei denn, die Änderungen oder Abweichungen sind für den Kunden nicht zumutbar. Werden durch die Bereitstellung einer geänderten Version der Software oder einer Änderung ihrer Funktionalität wesentliche Änderungen der von der Software unterstützten Arbeitsabläufe des Kunden und/oder Einschränkungen in der Verwendbarkeit der bisher erzeugten Daten verursacht, wird SLN dem Kunden dies spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer solchen Änderung in Textform (inklusive E-Mail) ankündigen. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform (inklusive E-Mail), so wird die Änderung Vertragsbestandteil. In der Änderungsmitteilung ist auf die Änderung, die Möglichkeit des Widerspruchs, die Widerspruchsfrist, das Textformerfordernis und das Ergebnis des Widerspruchs hinzuweisen.

(3) Darüber hinaus behält sich SLN das Recht vor, die Software zu ändern, um abweichende Funktionalitäten anzubieten, (i) soweit dies erforderlich ist, um die von SLN angebotenen Leistungen mit dem für diese Leistungen geltenden (Fall-)Recht in Einklang zu bringen, insbesondere wenn sich die Rechtslage ändert, (ii) soweit SLN einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung, die an SLN gerichtet wurde, nachkommt, (iii) soweit dies zur Beseitigung von Sicherheitslücken der Software erforderlich ist, (iv) aufgrund wesentlicher Änderungen der Leistungen oder Vertragsbedingungen von Drittanbietern oder Unterauftragnehmern oder (iv) soweit dies für den Kunden überwiegend von Vorteil ist.

(4) SLN behält sich das Recht vor, die Bereitstellung von Zusatzfunktionen oder Integrationen einzuschränken oder einzustellen, wenn die technischen Partner für diese zusätzlichen Funktionen oder die Anbieter der Integrationen ihre Leistungen oder Vertragsbedingungen wesentlich ändern oder einschränken und SLN eine weitere Bereitstellung deshalb nicht mehr zuzumuten ist, z. B. weil der Mehraufwand für SLN unverhältnismäßig groß ist. Bei einer längeren als einer monatlichen Vertragslaufzeit erhält der Kunde eine angemessene anteilige Rückerstattung der im Voraus gezahlten Gebühren, sofern die Zusatzfunktion oder Integration gesondert in Rechnung gestellt wurde.

(5) SLN ist berechtigt, die für die Nutzung der Software vereinbarten Festpreise einmal jährlich jeweils zum 1. Januar anzupassen, wenn:

  1. sich die Betriebskosten der Software oder marktübliche Lizenzgebühren, deren Zahlung für den Betrieb der Software erforderlich ist, erhöhen oder

  2. die allgemeine Preisteuerungsrate (Inflation) über 2 % im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns bzw. der letzten Preisanpassung steigt.

(6) Maßgeblich für die inflationsbedingte Anpassung ist der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex „VPI“ für Deutschland.

(7) Die Preisanpassung wird dem Kunden bis spätestens 30. September im Voraus schriftlich (inklusive E-Mail) mitgeteilt.

(8) Eine Preisanpassung darf innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 8 % betragen. Überschreitet die Anpassung diese Grenze, hat der Kunde das Recht, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Laufzeit zu kündigen. Die Preisanpassung tritt erst nach Ablauf der zum Zeitpunkt der Preisanpassung laufenden Vertragslaufzeit für die jeweils darauf folgende Vertragslaufzeit in Kraft.

(9) Eine Änderung des Preises aufgrund einer Änderung des Leistungsumfangs oder der Anzahl der zu verwaltenden Nutzer bzw. Fahrzeuge gilt nicht als Preisanpassung im Sinne dieses Abschnitts.

(10) Widerspricht der Kunde einer Änderung im Sinne dieses Abschnitts gemäß den jeweiligen Mitteilungspflichten, so wird die vorgeschlagene Änderung nicht wirksam und der Vertrag wird zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. In diesem Fall behält sich SLN das Recht vor, den Vertrag außerordentlich mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.

(11) Mit Ausnahme der in der in diesem Abschnitt genannten Änderungen müssen die Parteien jede Änderung des Vertrags in Textform (inklusive E-Mail) vereinbaren.

§ 9 Nutzungsrecht des Kunden, Zugriffsberechtigung

(1) Es erfolgt keine körperliche Überlassung der Software mit Ausnahmen der Smartphone-App. Die Software bleibt jederzeit auf dem Server von SLN und wird ausschließlich über die von SLN bereitgestellte Infrastruktur betrieben. Die Smartphone-App wird, soweit technisch erforderlich, auch auf dem Endgerät des Kunden betrieben.

(2) SLN räumt dem Kunden das einfache, d.h. nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare Recht und örtlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte Recht ein, die in Software während der Dauer des Vertrages bestimmungsgemäß zu nutzen. Für Nutzungsrechte an Drittsystemen und Drittsystem-Integrationen gelten die Bestimmungen der jeweiligen Anbieter.

(3) Der Quellcode der Software wird dem Kunden nicht zugänglich gemacht und der Kunde verpflichtet sich, Reverse Engineering, Disassemblierung, Dekompilierung, Übersetzung oder unzulässige Offenlegungen weder selbst vorzunehmen, noch zu veranlassen, noch zu ermöglichen, soweit dies nicht nach anwendbarem zwingenden Recht zulässig ist.

(4) Der Kunde darf die Software nur bearbeiten, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Software laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung abgedeckt ist.

(5) Der Kunde darf die Software nicht vervielfältigen, es sei denn, dies ist zur vertragsgemäßen Nutzung oder für Zwecke einer angemessenen Backup- bzw. Notfallwiederherstellung erforderlich oder sonst nach zwingenden Gesetzesvorschriften erlaubt. Zur vertragsgemäßen Vervielfältigung zählt das Herunterladen der Smartphone-App, das Laden in den Arbeitsspeicher auf dem Server von SLN, nicht jedoch die auch nur vorübergehende sonstige Installation oder das Speichern der Software auf Datenträgern des Kunden (wie etwa Festplatten oÄ). Dokumentationen dürfen ausschließlich zum internen Gebrauch vervielfältigt werden.

(6) Der Kunde darf die Software nur im Rahmen seiner eigenen geschäftlichen Tätigkeit durch eigenes Personal nutzen. Der Kunde ist nicht berechtigt ohne Zustimmung von SLN, die Software Dritten einschließlich verbundener Unternehmen oder Geschäftspartner entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Ausgenommen hiervon ist die Überlassung der Nutzung des Softwareprodukts an solche Dritte, denen kein selbständiges Gebrauchsrecht eingeräumt wird und die hinsichtlich der Nutzung des Softwareprodukts den Weisungen des Kunden unterliegen.

§ 10 Pflichten des Kunden, Haftung

(1) Die folgenden Pflichten sind Hauptpflichten des Kunden und nicht nur als Nebenpflichten oder Obliegenheiten einzustufen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, während des Testzeitraums gemäß Ziffer 2.2 die Funktionalitäten der Software zu prüfen und SLN vor Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages über die Nutzung der Software auf mögliche Mängel und sonstige Abweichungen von der Leistungsbeschreibung in Textform (inklusive E-Mail) hinzuweisen. Der Kunde kann sich nicht auf Mängel und sonstige Abweichungen von der Leistungsbeschreibung berufen, die dem Kunden bereits im Testzeitraum bekannt waren, aber nicht vor Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages über die Nutzung der Software angezeigt wurden.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, mindestens einen qualifizierten Ansprechpartner sowie einen Stellvertreter zu benennen, der berechtigt ist, alle notwendigen Entscheidungen, die zur vertragsgemäßen Leistungserbringung (kaufmännisch, administrativ, Sicherheit, Rechnungsstellung, etc.) erforderlich sind, zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Kunde ist verpflichtet, SLN jeden Wechsel des Ansprechpartners (einschließlich Stellvertreter) unverzüglich mitzuteilen.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, die folgenden technischen Voraussetzungen zu gewährleisten:

  1. Die Anbindung an das Internet mit ausreichender Bandbreite und Latenzzeit liegt in der Verantwortung des Kunden.

  2. Für eine optimale Nutzung der Angebote und Funktionen der Software wird der Kunde die neuesten Versionen der folgenden (i) Browsertypen: Google Chrome, Microsoft Edge oder Mozilla Firefox oder einen anderen von SLN mitgeteilten Browser und (ii) der folgenden Smartphone-Betriebssysteme: Für eine optimale Nutzung der Smartphone-App wird der Kunde die jeweils aktuelle und stabile Version der Smartphone-Betriebssysteme von Android oder Apple verwenden. Funktionale Cookies werden für die Nutzbarkeit der Software benötigt. Werden diese vom Kunden nicht zugelassen, übernimmt SLN keine Haftung für hieraus resultierende Einschränkungen.

  3. Der Kunde ist dafür verantwortlich, IT-Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Nutzung der Software in seiner/ihrer eigenen Organisation angemessenen Sicherheitsstandards unterliegt.

  4. Die Verwendung von Gemeinschaftskonten, sog. Shared Accounts (z.B. transport@kunde.de), ist untersagt. Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine Nutzer der Software ihre Zugangsdaten nicht weitergeben.

  5. Der Kunde hat die ihm übermittelten bzw. von ihm selbst generierten Zugangsdaten dem Stand der Technik entsprechend vor Zugriffen Dritter zu schützen und zu verwahren. Der Kunde wird dafür sorgen, dass eine Nutzung nur im vertraglich vereinbarten Umfang geschieht. Ein unberechtigter Zugriff ist SLN unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine Daten abzulegen, deren Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt.

(6) Der Kunde wird die Daten vor deren Ablage oder Nutzung in der Software auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten prüfen und hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (zB Virenschutzprogramme) einsetzen.

(7) SLN ist zur sofortigen Sperre des Speicherplatzes berechtigt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die gespeicherten Daten rechtswidrig sind und/oder Rechte Dritter verletzen. Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und/oder sonstige Dritte SLN davon in Kenntnis setzen. SLN hat den Kunden von der Sperre und dem Grund hierfür unverzüglich zu verständigen, wenn eine solchen Benachrichtigung nicht gegen geltendes Gesetz oder behördliche Anordnungen verstößt. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist.

(8) Der Kunde ist für die fachliche Einrichtung und Administration des Accounts verantwortlich. Dies gilt unabhängig davon, ob SLN den Kunden bei der Einrichtung des Accounts in irgendeiner Form unterstützt. Dies umfasst: (i) die fachliche Einrichtung des Accounts, insbesondere die Migration von Daten, Konfiguration von Prozessen; (ii) die fachliche Einrichtung von Integrationen im Account und im Drittsystem, wie z. B. die Festlegung, ob bestimmte Datenfelder übernommen werden sollen oder wie kundenspezifische Werte aus Mehrfachauswahlfeldern zuzuordnen sind; (iii) die Überprüfung der korrekten Funktionsweise der Integration anhand von Testfällen (z. B. hinsichtlich der Textlänge von Freitextfeldern) vor dem Produktiveinsatz; (iv) die technische Anbindung von Schnittstellen auf Kundenseite gemäß der Spezifikation der ein- und ausgehenden Daten, einschließlich der Eingabe von API-Schlüsseln und der Freischaltung von Schnittstellen im Drittsystem; (v) die Administration des Accounts, insbesondere das Anlegen von Benutzern und Rollen sowie die Vergabe und Entzug von Zugängen und Rechten.

(9) Der Kunde wird SLN unverzüglich in Textform (inklusive E-Mail) informieren über: (i) die missbräuchliche Nutzung oder den Verdacht der missbräuchlichen Nutzung der Software; (ii) eine Gefahr oder den Verdacht einer Gefahr für die Einhaltung des Datenschutzes oder der Datensicherheit, die im Rahmen der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung eintritt; (iii) eine Gefahr oder den Verdacht einer Gefahr für die von SLN erbrachte Leistung, z.B. durch Verlust von Zugangsdaten oder Hackerangriff.

(10) Unbeschadet der Verpflichtung von SLN zur Datensicherung ist der Kunde selbst für die Eingabe, Pflege und regelmäßige Sicherung seiner zur Nutzung der Software erforderlichen Daten und Informationen verantwortlich.

(11) Die von dem Kunden auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Kunde räumt SLN hiermit das Recht ein, die auf dem Server abgelegten Inhalte dem Kunden bei dessen Abfragen über das Internet zugänglich machen zu dürfen und, insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können.

(12) Soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist, wird der Kunde SLN das Recht einräumen, die von SLN für den Kunden gespeicherten Daten zu vervielfältigen und diese Daten in einem Ausfallrechenzentrum zu speichern. Sollte es zur Beseitigung von Störungen notwendig sein, so ist es SLN gestattet, Änderungen an der Struktur der Daten und dem Datenformat vorzunehmen.

(13) Für den Fall, die Software von unberechtigten Dritten unter Verwendung der Zugangsdaten des Kunden in Anspruch genommen werden, haftet der Kunde für dadurch anfallende Entgelte im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung bis zum Eingang des Kundenauftrages zur Änderung der Zugangsdaten oder der Meldung des Verlusts oder Diebstahls, sofern den Kunden am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft.

§ 11 Gewährleistung, Mängelhaftung

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erbringt SLN seine Leistungen als dienstvertragliche Leistungen, schuldet mithin keinen konkreten Erfolg.

(2) Werden Werkleistungen erbracht ist der Kunde verpflichtet, alle Leistungen unverzüglich - soweit nicht anders vereinbart innerhalb von zwei Wochen - nach Bereitstellung zu untersuchen und erkennbare und/oder erkannte Mängel unverzüglich schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels zu rügen („Abnahme“). Die Abnahme darf nur bei wesentlichen Mängeln verweigert werden. Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn die geschuldete Leistung nicht vertragsgemäß nutzbar ist, sodass der mit ihr nach dem Vertrag verfolgte Zweck nicht oder nur erheblich erschwert erreicht werden kann.

(3) Hinsichtlich der Gewährung der Nutzung der Software sowie der Zurverfügungstellung von Speicherplatz gelten die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB).

(4) SLN wird die Software frei von Sach- und Rechtsmängeln (z.B. Verletzung von Schutzrechten Dritter) überlassen und die Software während der Vertragslaufzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Ein Mangel liegt vor, wenn die Software bei vertragsgemäßer Nutzung die in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Leistungen nicht erbringt und sich dies auf die Eignung zur vertraglich vereinbarten Verwendung wesentlich auswirkt.

(5) Etwaige Mängel oder Störungen der Systemverfügbarkeit sind vom Kunden unter Angabe der Umstände ihres Auftretens unverzüglich nach Bekanntwerden zu melden.

(6) Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Leistung wird ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen.

(7) Soweit es sich bei den mit der Nutzung des Softwareprodukts zusammenhängenden Leistungsangeboten um reine Dienstleistungen handelt haftet SLN für Mängel dieser Dienstleistungen nach den Regeln des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff. BGB).

(8) Sämtliche Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche handelt, für die SLN nach dem Gesetz zwingend haftet (siehe Ziffer 12.1).

§ 12 Haftungsbeschränkung

(1) Bei entgeltlicher oder unentgeltlicher Leistungserbringung haftet SLN gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. Darüber hinaus haftet SLN nach den gesetzlichen Bestimmungen gegenüber dem Kunden mit einem kostenpflichtigen Vertrag über die Nutzung der Software für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften umfasst werden, wie z. B. bei der Übernahme von Garantien, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder nach dem Produkthaftungsgesetz bei entgeltlichen Leistungen. Garantien von SLN werden nur in schriftlicher Form abgegeben und sind im Zweifel nur dann als solche zu verstehen, wenn sie als "Garantie" bezeichnet werden.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet SLN bei entgeltlichen Leistungen nur für Schäden, die SLN verursacht hat und die auf solchen wesentlichen Pflichtverletzungen beruhen, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährden oder auf der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf (sog. Verletzung von Kardinalpflichten). In diesen Fällen ist die Haftung von SLN auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung von Pflichten, die keine Kardinalpflichten sind (vgl. Ziffer 12.2 Satz 1), ist ausgeschlossen, es sei denn, SLN haftet nach dem Gesetz (vgl. Ziffer 12.1 Satz 2).

(3) Im Falle der unentgeltlichen Leistungserbringung (z.B. im Rahmen des Testzeitraums) haftet SLN nur für Schaden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie Arglist beruhen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die SLN uneingeschränkt haftet.

(4) Die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 12.1 bis 12.3 gelten auch für Ansprüche gegen leitende Angestellte, Arbeitnehmende, sonstige Erfüllungsgehilfen oder Unterauftragnehmer von SLN.

§ 13 Höhere Gewalt

(1) Soweit und solange ein Fall höherer Gewalt ("Force Majeure") vorliegt, sind die Parteien zeitweise von ihren Leistungspflichten befreit.

(2) Force Majeure ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.

(3) Die Parteien können diesen Vertrag kündigen, wenn ein Force Majeure Ereignis länger als …. Monate andauert und eine Vertragsanpassung nicht erzielt werden kann.

§ 14 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Die Parteien sind dazu verpflichtet, zum Schutz personenbezogener Daten die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), einzuhalten.

(2) SLN handelt als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Nr. 8 DSGVO) für die in der Software gespeicherten und verarbeiteten Kundendaten und der Kunde ist der für diese Daten Verantwortliche (Art. 4 Nr. 7 DSGVO). Für Kunden, die bereits einen separaten Auftragsverarbeitungsvertrag (”AVV”) abgeschlossen haben, bleibt dieser gültig. Für alle anderen Kunden wird der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige AVV auf der NovaHub-Wiki-Seite bzw. der dem Angebot beiliegende AVV hiermit vereinbart und aufgenommen und bildet einen integralen Bestandteil des Vertrags. Im Falle eines Konflikts hat der AVV Vorrang vor diesen AGB.

(3) „Vertrauliche Informationen" sind alle Informationen, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher oder mündlicher Form vorliegen, die (i) ihrer Natur nach vertraulich oder geheimhaltungsbedürftig sind oder (ii) die die Partei, der die Informationen übermittelt werden, aufgrund der besonderen Umstande als vertraulich und geheimhaltungsbedürftig erkennen muss. Zu den vertraulichen Informationen gehören insbesondere Produktbeschreibungen und -spezifikationen sowie Preise. Die Parteien verpflichten sich zu Folgendem:

  1. Die vertraulichen Informationen nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden.

  2. Vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nicht ohne ausdrückliche Zustimmung (mindestens in Textform) an Dritte weiterzugeben.

  3. Mindestens die gleichen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, die sie in Bezug auf ihre eigenen vertraulichen Informationen ergreifen. Diese Vorkehrungen müssen zumindest angemessen sein, um eine Offenlegung gegenüber unbefugten Dritten zu verhindern. Darüber hinaus sind beide Parteien verpflichtet, die unbefugte Offenlegung oder Nutzung vertraulicher Informationen durch ihre Kunden, Mitarbeitende, Unterauftragnehmer oder gesetzliche Vertreter zu verhindern.

  4. Sich gegenseitig in Textform über jeden Missbrauch vertraulicher Informationen zu informieren.

(4) Vertrauliche Informationen sind keine Informationen, die:

  1. Der anderen Partei vor der Übermittlung und ohne bestehende Vertraulichkeitsvereinbarung bekannt waren,

  2. Von einem Dritten übermittelt werden, der nicht einer ähnlichen Vertraulichkeitsvereinbarung unterliegt,

  3. Sonst öffentlich bekannt sind,

  4. Unabhängig und ohne Nutzung vertraulicher Informationen entwickelt wurden,

  5. In Textform zur Veröffentlichung freigegeben wurden, oder

  6. Aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen oder behördlichen Anordnung übermittelt werden müssen, sofern der von der Übermittlung Betroffene rechtzeitig informiert wird, um Rechtsschutzmaßnahmen ergreifen zu können.

(5) Keine der Parteien darf sich vertrauliche Informationen durch Reverse Engineering verschaffen. Unter "Reverse Engineering" sind in diesem Zusammenhang alle Handlungen zu verstehen, einschließlich des Beobachtens, Testens, Untersuchens und Wiederzusammensetzens, mit dem Ziel, vertrauliche Informationen zu erlangen.

(6) Die in Ziffern 14.3 bis 14.5 enthaltenen Beschränkungen gelten bis zu dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden vertraulichen Informationen nicht mehr vertraulich sind, oder bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Vertrags, je nachdem, was früher eintritt.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, bedürfen rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss abzugeben sind zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst.

(2) Sollte eine Bestimmung des Vertrags ungültig, illegal oder nicht durchsetzbar sein, bleiben die anderen Bestimmungen des Vertrags durchsetzbar und die ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung gilt als so geändert, dass sie im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang gültig und durchsetzbar ist.

(3) Auf den Vertrag zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen SLN und dem Kunden ist, soweit gesetzlich zulässig, Dresden.